Alimentenbevorschussung / -inkasso
Der Anspruch auf Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge für Unmündige und Personen in Ausbildung bis zum vollendeten 20. Altersjahr besteht, wenn der/die Zahlungspflichtige seinen Pflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nur teilweise nachkommt und wenn gewisse Einkommens- und Vermögensgrenzen nicht erreicht werden. Basis für die Bevorschussung sind ein rechtskräftiges Trennungs- oder Scheidungsurteil oder ein genehmigter Unterhaltsvertrag sowie Angaben über die Einkommens- und Vermögenssituation des Bezugsberechtigten. Die Kinderalimente werden bis zum Betrag der maximalen Höhe der einfachen Waisenrente von der Gemeinde bevorschusst.