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Überblick

Gesamtrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland

Die Allgemeinen Nutzungspläne sind das zentrale Instrument für die Raumentwicklung in den Gemeinden. Sie sind auf einen Betrachtungszeitraum von 15 Jahren auszurichten. Die Nutzungsplanung der Gemeinde Auw ist in ihren Grundzügen knapp 20 Jahre alt. In jüngerer Zeit haben sich zudem wesentliche Vorgaben und Rahmenbedingungen geändert. Der Gemeinderat von Auw hat sich deshalb dazu entschieden, eine Gesamtrevision der Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland einzuleiten.

Räumliches Entwicklungsleitbild REL

Als Grundlage für die Revision der kommunalen Nutzungsplanung wird vorgängig ein Räumliches Entwicklungsleitbild (REL) erarbeitet. Damit sollen die raumplanerischen Weichen gestellt werden. Es zeigt auf, wie sich die Gemeinde gesamthaft und in den verschiedenen Gebieten in den nächsten rund 25 Jahren entwickeln soll sowie welche Strategien und Massnahmen hierfür erforderlich sind. Das REL wird unter Einbezug der Bevölkerung der Gemeinde Auw erarbeitet. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass die lokalen Kenntnisse über Qualitäten, Potenziale und Herausforderungen innerhalb der Alltagsräume in die langfristige räumliche Strategie zur Entwicklung der Gemeinde einfliessen. In dieser Phase wird zudem die Abstimmung mit den Nachbargemeinden, der Region und dem Kanton in die Wege geleitet.

Das Räumliche Entwicklungsleitbild wird vom Gemeinderat beschlossen. Es ist behördenverbindlich. Die grundeigentümerverbindliche Umsetzung geschieht mit der Nutzungsplanung. Es handelt sich demnach um ein Führungsinstrument des Gemeinderates bei der Umsetzung der angestrebten wünschbaren Entwicklung.

Allgemeine Nutzungsplanung

Die Allgemeine Nutzungsplanung bildet auf kommunaler Ebene die rechtlichen Grundlagen für die unterschiedlichen Planungs- und Bauvorhaben. Sie regelt die zulässige Nutzung und Überbauung des Bodens eigentumsverbindlich und parzellenscharf. Für die Landeigentümer geben sie Auskunft darüber, auf welche Weise ihre Parzellen genutzt und überbaut werden dürfen.

Die Nutzungsplanung umfasst im Wesentlichen die folgenden Instrumente:

  • Bauzonenplan (BZP) und Kulturlandplan (KLP): Sie zeigen parzellenscharf, welcher Zone ein bestimmtes Grundstück angehört.
  • Bau- und Nutzungsordnung (BNO): Sie definiert die zulässige Nutzung und Überbauung jeder Zone rechtsverbindlich.

Die Nutzungspläne müssen mit den übergeordneten Plänen und Vorschriften übereinstimmen. Dazu gehören namentlich die Vorgaben des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes und der entsprechenden Verordnung (RPG, RPV), des kantonalen Baugesetzes und ihrer Verordnung (BauG, BauV) sowie die Beschlüsse des kantonalen Richtplans. Die Erarbeitung und Verabschiedung der Nutzungspläne liegt in der Kompetenz der Gemeinde. Eine eingesetzte Planungskommission mit Vertretern des Gemeinderats, der Verwaltung und verschiedenen Interessenvertretern aus der Bevölkerung erarbeiten zusammen mit dem beauftragten Planungsbüro KIP Siedlungsplan AG die Planungsentwürfe. Die Bevölkerung hat während der Planung die Möglichkeit, ihre Anliegen einzubringen (Mitwirkung nach § 3 des Baugesetzes). Dies gewährleistet, dass sowohl die individuellen als auch die öffentlichen Interessen auf kommunaler Ebene in die Planung einfliessen können. Der Beschluss der allgemeinen Nutzungsplanung erfolgt durch die Gemeindeversammlung. Das im Baugesetz vorgeschriebene, demokratische Verfahren für den Erlass der Nutzungspläne (§§ 22 ff. BauG) gewährleistet den Rechtsschutz. Betroffene können gegen die öffentlich aufgelegten Pläne Einwendungen erheben und gegen die Beschlüsse Beschwerde führen. Mit der Genehmigung durch den Regierungsrat werden die allgemeinen Nutzungspläne rechtskräftig.

Für Fragen zur Gesamtrevision der Nutzungsplanung steht Ihnen die Gemeindeverwaltung gerne zur Verfügung.

Planungsablauf  [PDF, 86.0 KB]