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Hundekontrolle

Die Gemeinden müssen gemäss § 2 Abs. 2 Hundegesetz (HuG) die Hundekontrolle führen. Hierbei wird geprüft, ob die gemeldeten Hunde über einen Mikrochip verfügen. Seit Januar 2007 gilt für alle Hunde in der Schweiz (ab einem Alter von drei Monaten) die Mikrochip-Pflicht gemäss Art. 16 Tierseuchenverordnung (TSV). Damit verbunden ist für alle in der Schweiz wohnhaften Hundehaltenden die obligatorische Registrierung in der nationalen Datenbank Amicus.

Anschaffung des ersten Hundes: Anmeldeverfahren

1. Schritt: Registration bei der Gemeinde

Die Hundehaltenden müssen sich entweder vor oder kurz nach Anschaffung des ersten Hundes zuerst bei der Gemeinde als Hundehalter registrieren lassen. Sobald die Registrierung im Amicus abgeschlossen ist, wird eine Personen-ID generiert. Die Personen-ID und das Zugangspasswort wird Ihnen per Mail zugestellt. Darufhin kann die Registrierung über den Tierarzt erfolgen. Für die korrekte Registrierung beim Amicus benötigen wir eine Kopie des Heimtierausweises (ausgestellt vom Tierarzt), Kopie Hundeausweis (ausgestellt vom Amicus) oder Kopie Gelber Impfpass (ausgestellt vom Tierarzt). Auf dem Dokument muss auf jeden Fall die Chip-Nummer oder Tätowier-Nummer ersichtlich sein.

2. Schritt: Abschluss der Registration durch den Tierarzt

Der Tierarzt muss die Daten des Hundes mit denjenigen des Hundehalters verknüpfen. Hierzu ist nebst Name und Vorname auch die erhaltene Personen-ID erforderlich. Wenn Halter und Hund korrekt verknüpft sind, kann das Registrationsverfahren durch den Tierarzt abgeschlossen werden.

Sie sind bereits Hundehalter. Was ist ab 2026 neu für Sie?
Wenn Sie bereits einen Hund besitzen, können Sie diesen wie bisher über www.amicus.ch verwalten oder alternativ die kostenlose Applikation animundo nutzen. Sobald Sie dort Ihr Amicus-Konto verbinden, können Sie Ihre registrierten Hunde einsehen, Weitergabe (z. B. Verkauf oder Schenkung), Übernahme (z. B. Kauf oder Geschenk) und Tod Ihres Hundes melden, sowie Vermisstmeldungen verwalten. Die bisherige PetCard kann nicht mehr nachbestellt werden, sondern steht Ihnen als elektronische ePetCard auf animundo zur Verfügung. Zudem bietet animundo weitere zahlreiche praktische Funktionen rund um Ihr Haustier. Weitere Informationen finden Sie unter www.animundo.ch.

Hundetaxe

  • Für das Halten eines mehr als drei Monate alten Hundes ist eine Hundetaxe zu entrichten.
  • Die Hundetaxe wird jährlich im Monat Mai mit Stichtag 30. April erhoben.
  • Die Hundetaxe beträgt CHF 120.00 pro Hund.

Befreiung von der Hundetaxe

Von der jährlichen Hundetaxe befreit sind:

  • Katastrophen- und Flächensuchhunde eines durch die Internationale Rettungshunde Organisation (IRO) zertifizierten Vereins
    (Nachweis der Einsatzverpflichtung)

  • Lawinenhunde der Alpinen Rettung Schweiz (ARS)

  • Blindenführhunde
    (Nachweis einer von der Invalidenversicherung anerkannten Blindenführhundeschule)

  • Assistenzhunde
    (Nachweis der Ausbildung durch eine Organisation, die Mitglied der Assistance Dogs International ist, und Nachweis einer Kostengutsprache für den Hund durch die IV)

  • Schweisshunde
    (Nachweis der bestandenen Prüfung und die Bescheinigung der Jagdgesellschaft über den Einsatz als akkreditierter Schweisshund)

  • Diensthunde, die in der Armee, beim BAZG oder bei der Polizei eingesetzt werden
    (Bescheinigung der vorgesetzten Amtsstelle)

  • Herdenschutzhunde, die durch das Bundesamt für Umwelt gefördert werden (offizielle Herdenschutzhunde)

  • weitere Herdengebrauchshunde (Schäferhunde, Koppelgebrauchshunde, Treibhunde), die von direktzahlungsberechtigten Landwirtschaftsbetrieben eingesetzt werden
    (Nachweis von Direktzahlungen an den Betrieb sowie einer erfolgreich abgeschlossenen Arbeitsprüfung beim Schweizerischen Verein für die Ausbildung von Herdengebrauchshunden (Swiss Sheep Dog Society) oder bei der landwirtschaftlichen Beratungszentrale Agridea)

  • Hunde, die für öffentliche Aufgaben eingesetzt werden oder dafür in Ausbildung sind
    (Bestätigung der zuständigen Stelle)

Halteberechtigung für Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial

Hundehalter von diesen Hunden benötigen obligatorisch eine Halteberechtigung:

  • American Staffordshire Terrier
  • Bull Terrier und American Bull Terrier
  • Staffordshire Bull Terrier
  • Pit Bull Terrier, American Pit Bull Terrier und American Bully
  • Rottweiler

Allgemeine Pflichten des Hundehalters

Der Hund muss so gehalten werden, dass weder Menschen noch Tiere gefährdet oder übermässig belästigt werden.

Der Hund muss jederzeit unter Aufsicht und Kontrolle gehalten werden.

Der Hundekot muss in Siedlungs- und Landwirtschaftsgebieten sowie auf Strassen und Wegen aufgenommen und entsorgt werden, ansonsten droht eine Ordnungsbusse von CHF 100.00.

Der Hund muss bei Zuzug innert 10 Tagen bei der Wohngemeinde angemeldet werden.

Hundehalter müssen sämtliche Änderungen wie Halterwechsel, Tod des Hundes oder Umzug mit dem Hund ins Ausland selbständig der nationalen Heimtierdatenbank AMICUS melden (Tel. 0848 777 100 oder Amicus). Die Erfassung von Ersthundehaltern sowie Adressänderungen werden von der Gemeinde vorgenommen.

Weitere Informationen erhalten Sie unter:

gesetzessammlungen.ag.ch
www.ag.ch/Hunde
www.amicus.ch