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Wichtige Mitteilung

Sommeröffnungszeiten Verwaltung

Die Verwaltung hat vom 6. bis 24. Juli jeweils am Montag, Mittwoch und Freitag am Nachmittag die Büros geschlossen. Ansonsten gelten die üblichen Öffnungszeiten.

Gesuch um Elternschaftsbeihilfe

Gemäss Sozialhilfe- und Präventionsgesetz ermöglicht die Elternschaftsbeihilfe wirtschaftlich schwachen Eltern bzw. Elternteilen, ihr Kind in den ersten 6 Monaten nach der Geburt persönlich zu betreuen. Sie verhindert Bedürftigkeit. Mit der Geburt eines Kindes entsteht ein Anspruch auf Elternschaftsbeihilfe, sofern

  • ein Elternteil sich zur Hauptsache der Betreuung des Kindes widmet,
  • der betreuende Elternteil seit mindestens 1 Jahr vor der Geburt und während der Bezugsdauer im Kanton Aargau wohnt,
  • bestimmte Einkommens- und Vermögenslimiten gemäss Steuerveranlagung nicht überschritten werden.

Zuständig für die Elternschaftsbeihilfe ist die Wohngemeinde des anspruchsberechtigten Elternteils. Das Gesuch um Elternschaftsbeihilfe finden Sie auf der Webseite des Kantons Aargau.

Preis: gratis