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Gesuch um Elternschaftsbeihilfe

Gemäss Sozialhilfe- und Präventionsgesetz ermöglicht die Elternschaftsbeihilfe wirtschaftlich schwachen Eltern bzw. Elternteilen, ihr Kind in den ersten 6 Monaten nach der Geburt persönlich zu betreuen. Sie verhindert Bedürftigkeit. Mit der Geburt eines Kindes entsteht ein Anspruch auf Elternschaftsbeihilfe, sofern

  • ein Elternteil sich zur Hauptsache der Betreuung des Kindes widmet,
  • der betreuende Elternteil seit mindestens 1 Jahr vor der Geburt und während der Bezugsdauer im Kanton Aargau wohnt,
  • bestimmte Einkommens- und Vermögenslimiten gemäss Steuerveranlagung nicht überschritten werden.

Zuständig für die Elternschaftsbeihilfe ist die Wohngemeinde des anspruchsberechtigten Elternteils. Das Gesuch um Elternschaftsbeihilfe finden Sie auf der Webseite des Kantons Aargau.

Preis: gratis

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