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Hundetaxen 2024

Per 1. März 2024 ist die neue Hundeverordnung des Kantons Aargau in Kraft getreten. Nachfolgend sind die wichtigsten Änderungen aufgeführt:

  • Alle Hunde (auch die aus eigener Zucht) sind ab dem 3. Lebensmonat taxpflichtig.
  • Zuzüger aus anderen Kantonen / aus dem Ausland müssen für das laufende Tax-Jahr keine Hundetaxe entrichten (Doppelerhebung entfällt).
  • Halbe Taxen entfallen. Es werden weder halbe Taxen verrechnet noch zurückgezahlt, somit werden unterjährige Zu- / Abgänge nicht mehr berücksichtigt.
  • Offizielle Herdenschutzhunde (Förderung durch das Bundesamt für Umwelt BAFU) sind neu taxbefreit.
  • Herdengebrauchshunde (Schäferhunde, Koppelgebrauchshunde, Treibhunde) auf direktzahlungsberechtigten Landwirtschaftsbetrieben sind neu auch taxbefreit.
  • Rottweiler, die als Diensthunde des BAZG und der Polizei eingesetzt werden, sind neu nicht mehr bewilligungspflichtig. Für diese Hunde entfällt zudem die Leinen- sowie die Einzelführpflicht.

Neue Hundehalterinnen und Hundehalter haben Ihren Hund weiterhin innert 10 Tagen bei der Wohngemeinde (056 677 70 20 oder einwohnerkontrolle@auw.ch) anzumelden. Falls Ihr Hund verstorben ist oder ein Besitzerwechsel erfolgt ist, bitten wir ebenfalls um eine Mitteilung.

Die Rechnungsstellung für die Hundetaxe (Periode Mai 2024 bis April 2025) erfolgt weiterhin im Mai. Die Hundetaxe beträgt CHF 120.00 pro Hund.